[[{}law:sgg:118|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:120|→]]
== § 119 ==
(1)[[law:sgg:119#abs_1_1|1]] Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur
Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht
verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt,
dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten,
elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach
einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2)[[law:sgg:119#abs_2_1|1]] Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten
und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der
Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die
Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach
Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. [[law:sgg:119#abs_2_2|2]]Die Landesregierung
hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer
obersten Landesbehörde vorliegen.