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=== § 12 ===
(1)[[law:sgg:12#abs_1_1|1]] Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig.
[[law:sgg:12#abs_1_2|2]]Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei
Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2)[[law:sgg:12#abs_2_1|1]] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten
auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der
Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der
Versicherten und der Arbeitgeber an. [[law:sgg:12#abs_2_2|2]]Sind für Angelegenheiten
einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so
sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen
Versicherungszweig beteiligt sein.
(3)[[law:sgg:12#abs_3_1|1]] In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken
je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und
der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. [[law:sgg:12#abs_3_2|2]]In
Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und
Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. [[law:sgg:12#abs_3_3|3]]Als Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene
Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen
Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung sind.
(4)[[law:sgg:12#abs_4_1|1]] In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein
ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen
Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen im Sinne
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei
sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5)[[law:sgg:12#abs_5_1|1]] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich
der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus
den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.