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== § 120 ==
(1)[[law:sgg:120#abs_1_1|1]] Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit
die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. [[law:sgg:120#abs_1_2|2]]Beteiligte können
sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. [[law:sgg:120#abs_1_3|3]]Für die Versendung
von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung
des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben,
sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
(2)[[law:sgg:120#abs_2_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht
durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch
Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg
gewährt. [[law:sgg:120#abs_2_2|2]]Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
in die Akten in Diensträumen gewährt. [[law:sgg:120#abs_2_3|3]]Ein Aktenausdruck oder ein
Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu
begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse darlegt. [[law:sgg:120#abs_2_4|4]]Stehen der Akteneinsicht in der nach
Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die
Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch
ohne Antrag gewährt werden. [[law:sgg:120#abs_2_5|5]]Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet
der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4
gilt entsprechend.
(3)[[law:sgg:120#abs_3_1|1]] Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht
durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [[law:sgg:120#abs_3_2|2]]Die
Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch
durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch
Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg
gewährt werden. [[law:sgg:120#abs_3_3|3]]Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem
Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten
in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4
gilt entsprechend.
(4)[[law:sgg:120#abs_4_1|1]] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die
Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von
Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [[law:sgg:120#abs_4_2|2]]Gegen die
Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht
angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(5)[[law:sgg:120#abs_5_1|1]] Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu
ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche
Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgeteilt.