[[{}law:sgg:127|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:129|→]]
== § 128 ==
(1)[[law:sgg:128#abs_1_1|1]] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [[law:sgg:128#abs_1_2|2]]In dem Urteil sind die Gründe
anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2)[[law:sgg:128#abs_2_1|1]] Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.