[[{}law:sgg:127|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:129|→]] == § 128 == (1)[[law:sgg:128#abs_1_1|1]] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [[law:sgg:128#abs_1_2|2]]In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2)[[law:sgg:128#abs_2_1|1]] Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.