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=== § 13 ===
(1)[[law:sgg:13#abs_1_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre
berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger
Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen. [[law:sgg:13#abs_1_2|2]]Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der
Vorschlagslisten verlangen.
(2)[[law:sgg:13#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde übertragen. [[law:sgg:13#abs_2_2|2]]Wird eine einheitliche Amtsperiode
festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden
Amtsperiode.
(3)[[law:sgg:13#abs_3_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [[law:sgg:13#abs_3_2|2]]Erneute Berufung ist zulässig.
[[law:sgg:13#abs_3_3|3]]Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle
weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(4)[[law:sgg:13#abs_4_1|1]] Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der
Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Sozialen Entschädigungsrechts
und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach
Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten
des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.
(5)[[law:sgg:13#abs_5_1|1]] Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes
Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten
der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen.
(6)[[law:sgg:13#abs_6_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des
Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in
angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten
vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen
mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der
Versicherten zu berufen.