[[{}law:sgg:129|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:131|→]]
== § 130 ==
(1)[[law:sgg:130#abs_1_1|1]] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf
die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem
Grunde nach verurteilt werden. [[law:sgg:130#abs_1_2|2]]Hierbei kann im Urteil eine einmalige
oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [[law:sgg:130#abs_1_3|3]]Die Anordnung der
vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2)[[law:sgg:130#abs_2_1|1]] Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn
dies sachdienlich ist.