[[{}law:sgg:129|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:131|→]] == § 130 == (1)[[law:sgg:130#abs_1_1|1]] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [[law:sgg:130#abs_1_2|2]]Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [[law:sgg:130#abs_1_3|3]]Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. (2)[[law:sgg:130#abs_2_1|1]] Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.