[[{}law:sgg:130|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:132|→]]
== § 131 ==
(1)[[law:sgg:131#abs_1_1|1]] Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits
vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in
welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen
ist. [[law:sgg:131#abs_1_2|2]]Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu
in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung
spruchreif ist. [[law:sgg:131#abs_1_3|3]]Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme
oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil
aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2)[[law:sgg:131#abs_2_1|1]] Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten
Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für
spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den
beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. [[law:sgg:131#abs_2_2|2]]Im Übrigen gilt Absatz 3
entsprechend.
(3)[[law:sgg:131#abs_3_1|1]] Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für
rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den
Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
bescheiden.
(4)[[law:sgg:131#abs_4_1|1]] Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu
den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies
im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der
Ungültigkeit ergeben.
(5)[[law:sgg:131#abs_5_1|1]] Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich,
kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt
und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die
noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch
unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
[[law:sgg:131#abs_5_2|2]]Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines
Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden. [[law:sgg:131#abs_5_3|3]]Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass
des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,
insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz
oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht
zurückgewährt werden müssen. [[law:sgg:131#abs_5_4|4]]Der Beschluss kann jederzeit geändert
oder aufgehoben werden. [[law:sgg:131#abs_5_5|5]]Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen
sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.