[[{}law:sgg:131|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:133|→]]
== § 132 ==
(1)[[law:sgg:132#abs_1_1|1]] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [[law:sgg:132#abs_1_2|2]]Es wird grundsätzlich in
dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen
wird. [[law:sgg:132#abs_1_3|3]]Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden
Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll,
verkündet werden. [[law:sgg:132#abs_1_4|4]]Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
[[law:sgg:132#abs_1_5|5]]Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und
Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und
Tonübertragung teilzunehmen.
(2)[[law:sgg:132#abs_2_1|1]] Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. [[law:sgg:132#abs_2_2|2]]Bei
der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe
mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.