[[{}law:sgg:131|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:133|→]] == § 132 == (1)[[law:sgg:132#abs_1_1|1]] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [[law:sgg:132#abs_1_2|2]]Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. [[law:sgg:132#abs_1_3|3]]Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. [[law:sgg:132#abs_1_4|4]]Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. [[law:sgg:132#abs_1_5|5]]Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (2)[[law:sgg:132#abs_2_1|1]] Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. [[law:sgg:132#abs_2_2|2]]Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.