[[{}law:sgg:133|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:135|→]] == § 134 == (1)[[law:sgg:134#abs_1_1|1]] Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2)[[law:sgg:134#abs_2_1|1]] Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. [[law:sgg:134#abs_2_2|2]]Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit. (3)[[law:sgg:134#abs_3_1|1]] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. [[law:sgg:134#abs_3_2|2]]Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. [[law:sgg:134#abs_3_3|3]]Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.