[[{}law:sgg:133|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:135|→]]
== § 134 ==
(1)[[law:sgg:134#abs_1_1|1]] Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2)[[law:sgg:134#abs_2_1|1]] Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an
gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt
werden. [[law:sgg:134#abs_2_2|2]]Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur
Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
(3)[[law:sgg:134#abs_3_1|1]] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag
der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu
unterschreiben. [[law:sgg:134#abs_3_2|2]]Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten
Dokument festzuhalten. [[law:sgg:134#abs_3_3|3]]Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
verbinden.