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== § 136 ==
(1)[[law:sgg:136#abs_1_1|1]] Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben,
3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4. die Urteilsformel,
5. die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6. die Entscheidungsgründe,
7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2)[[law:sgg:136#abs_2_1|1]] Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll
erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der
Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [[law:sgg:136#abs_2_2|2]]In jedem Fall
sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die
dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach
hervorzuheben.
(3)[[law:sgg:136#abs_3_1|1]] Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des
Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in
seiner Entscheidung feststellt.
(4)[[law:sgg:136#abs_4_1|1]] Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und
der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige
rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil
verzichten.