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== § 139 ==
(1)[[law:sgg:139#abs_1_1|1]] Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder
Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2)[[law:sgg:139#abs_2_1|1]] Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. [[law:sgg:139#abs_2_2|2]]Der
Beschluß ist unanfechtbar. [[law:sgg:139#abs_2_3|3]]Bei der Entscheidung wirken nur die Richter
mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. [[law:sgg:139#abs_2_4|4]]Ist ein Richter verhindert, so
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. [[law:sgg:139#abs_2_5|5]]Der
Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen
vermerkt.
(3)[[law:sgg:139#abs_3_1|1]] Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss
elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.