[[{}law:sgg:138|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:140|→]] == § 139 == (1)[[law:sgg:139#abs_1_1|1]] Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2)[[law:sgg:139#abs_2_1|1]] Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. [[law:sgg:139#abs_2_2|2]]Der Beschluß ist unanfechtbar. [[law:sgg:139#abs_2_3|3]]Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. [[law:sgg:139#abs_2_4|4]]Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. [[law:sgg:139#abs_2_5|5]]Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. (3)[[law:sgg:139#abs_3_1|1]] Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.