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=== § 14 ===
(1)[[law:sgg:14#abs_1_1|1]] Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den
Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung
für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des §
6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken,
werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der
Arbeitgeber aufgestellt. [[law:sgg:14#abs_1_2|2]]Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die
Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der
Versicherten auf. [[law:sgg:14#abs_1_3|3]]Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16
Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden
stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.
(2)[[law:sgg:14#abs_2_1|1]] Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den
Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden
nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen
aufgestellt.
(3)[[law:sgg:14#abs_3_1|1]] Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die
Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem
Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen
von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes oder des
Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder
denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden
sind. [[law:sgg:14#abs_3_2|2]]Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, die
Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von
den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße
Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich
umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. [[law:sgg:14#abs_3_3|3]]Vorschlagsberechtigt
nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung.
(4)[[law:sgg:14#abs_4_1|1]] Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den
Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der
Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen
und den kreisfreien Städten aufgestellt.