[[{}law:sgg:139|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:141|→]]
== § 140 ==
(1)[[law:sgg:140#abs_1_1|1]] Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder
den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag
nachträglich ergänzt. [[law:sgg:140#abs_1_2|2]]Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2)[[law:sgg:140#abs_2_1|1]] Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden.
[[law:sgg:140#abs_2_2|2]]Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt,
durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache
angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem
übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3)[[law:sgg:140#abs_3_1|1]] Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des
Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4)[[law:sgg:140#abs_4_1|1]] Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und
den Ausfertigungen vermerkt. [[law:sgg:140#abs_4_2|2]]Liegt das Urteil als elektronisches
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a
Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und
ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.