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== § 141 ==
(1)[[law:sgg:141#abs_1_1|1]] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand
entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz
2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder
nicht fristgemäß gestellt haben.
(2)[[law:sgg:141#abs_2_1|1]] Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht
besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die
Aufrechnung geltend gemacht worden ist.