[[{}law:sgg:141|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:142a|→]]
== § 142 ==
(1)[[law:sgg:142#abs_1_1|1]] Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138,
nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136
entsprechend.
(2)[[law:sgg:142#abs_2_1|1]] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel
angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
[[law:sgg:142#abs_2_2|2]]Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen.
[[law:sgg:142#abs_2_3|3]]Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner
weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3)[[law:sgg:142#abs_3_1|1]] Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben.