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== § 144 ==
(1)[[law:sgg:144#abs_1_1|1]] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. [[law:sgg:144#abs_1_2|2]]Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2)[[law:sgg:144#abs_2_1|1]] Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
(3)[[law:sgg:144#abs_3_1|1]] Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4)[[law:sgg:144#abs_4_1|1]] Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des
Verfahrens handelt.