[[{}law:sgg:144|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:151|→]] == § 145 == (1)[[law:sgg:145#abs_1_1|1]] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [[law:sgg:145#abs_1_2|2]]Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. (2)[[law:sgg:145#abs_2_1|1]] Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3)[[law:sgg:145#abs_3_1|1]] Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4)[[law:sgg:145#abs_4_1|1]] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [[law:sgg:145#abs_4_2|2]]Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [[law:sgg:145#abs_4_3|3]]Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [[law:sgg:145#abs_4_4|4]]Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. (5)[[law:sgg:145#abs_5_1|1]] Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [[law:sgg:145#abs_5_2|2]]Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.