[[{}law:sgg:144|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:151|→]]
== § 145 ==
(1)[[law:sgg:145#abs_1_1|1]] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch
Beschwerde angefochten werden. [[law:sgg:145#abs_1_2|2]]Die Beschwerde ist bei dem
Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
einzulegen.
(2)[[law:sgg:145#abs_2_1|1]] Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3)[[law:sgg:145#abs_3_1|1]] Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4)[[law:sgg:145#abs_4_1|1]] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [[law:sgg:145#abs_4_2|2]]Die Zulassung
der Berufung bedarf keiner Begründung. [[law:sgg:145#abs_4_3|3]]Der Ablehnung der Beschwerde
soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [[law:sgg:145#abs_4_4|4]]Mit der Ablehnung der
Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5)[[law:sgg:145#abs_5_1|1]] Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [[law:sgg:145#abs_5_2|2]]Darauf ist
in dem Beschluß hinzuweisen.