[[{}law:sgg:145|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:152|→]] == § 151 == (1)[[law:sgg:151#abs_1_1|1]] Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2)[[law:sgg:151#abs_2_1|1]] Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. [[law:sgg:151#abs_2_2|2]]In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. (3)[[law:sgg:151#abs_3_1|1]] Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.