[[{}law:sgg:145|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:152|→]]
== § 151 ==
(1)[[law:sgg:151#abs_1_1|1]] Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2)[[law:sgg:151#abs_2_1|1]] Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb
der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. [[law:sgg:151#abs_2_2|2]]In diesem Fall legt
das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen
Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3)[[law:sgg:151#abs_3_1|1]] Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen,
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.