[[{}law:sgg:151|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:153|→]]
== § 152 ==
(1)[[law:sgg:152#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich,
nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle
des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
(2)[[law:sgg:152#abs_2_1|1]] Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle
des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer
beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils
zurückzusenden.