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== § 153 ==
(1)[[law:sgg:153#abs_1_1|1]] Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die
Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der
§§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts
anderes ergibt.
(2)[[law:sgg:153#abs_2_1|1]] Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es
die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurückweist.
(3)[[law:sgg:153#abs_3_1|1]] Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben.
[[law:sgg:153#abs_3_2|2]]Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter
dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4)[[law:sgg:153#abs_4_1|1]] Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2
Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. [[law:sgg:153#abs_4_2|2]]Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgg:153#abs_5_1|1]] Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch
Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen
mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.