[[{}law:sgg:153|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:155|→]]
== § 154 ==
(1)[[law:sgg:154#abs_1_1|1]] Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben
aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2)[[law:sgg:154#abs_2_1|1]] Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines
Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung
oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit
es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des
angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.