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== § 155 ==
(1)[[law:sgg:155#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108
und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2)[[law:sgg:155#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im
vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen
Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen
Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten.
[[law:sgg:155#abs_2_2|2]]In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag
nach § 86b Abs. 1 oder 2.
(3)[[law:sgg:155#abs_3_1|1]] Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst
anstelle des Senats entscheiden.
(4)[[law:sgg:155#abs_4_1|1]] Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle
des Vorsitzenden.