[[{}law:sgg:154|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:156|→]] == § 155 == (1)[[law:sgg:155#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2)[[law:sgg:155#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. [[law:sgg:155#abs_2_2|2]]In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. (3)[[law:sgg:155#abs_3_1|1]] Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4)[[law:sgg:155#abs_4_1|1]] Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.