[[{}law:sgg:155|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:157|→]]
== § 156 ==
(1)[[law:sgg:156#abs_1_1|1]] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach §
153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen
werden. [[law:sgg:156#abs_1_2|2]]Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt
die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2)[[law:sgg:156#abs_2_1|1]] Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das
Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht
betreibt. [[law:sgg:156#abs_2_2|2]]Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus §
197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. [[law:sgg:156#abs_2_3|3]]Das Gericht stellt durch Beschluss
fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3)[[law:sgg:156#abs_3_1|1]] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [[law:sgg:156#abs_3_2|2]]Über die
Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.