[[{}law:sgg:157|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:158|→]] == § 157a == (1)[[law:sgg:157a#abs_1_1|1]] Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen. (2)[[law:sgg:157a#abs_2_1|1]] Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.