[[{}law:sgg:157|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:158|→]]
== § 157a ==
(1)[[law:sgg:157a#abs_1_1|1]] Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug
entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht
vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen
des § 106a Abs. 3 zurückweisen.
(2)[[law:sgg:157a#abs_2_1|1]] Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht
zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.