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== § 159 ==
(1)[[law:sgg:159#abs_1_1|1]] Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene
Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht
zurückverweisen, wenn
1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden,
2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses
Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2)[[law:sgg:159#abs_2_1|1]] Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.