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=== § 16 ===
(1)[[law:sgg:16#abs_1_1|1]] Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur
ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(2)[[law:sgg:16#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgg:16#abs_3_1|1]] Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch
sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht.
[[law:sgg:16#abs_3_2|2]]Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer
vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
beschäftigt.
(4)[[law:sgg:16#abs_4_1|1]] Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
1. [[law:sgg:16#abs_4_2|2]]Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter
oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die
Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die
Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit
Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags
allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der
juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3. [[law:sgg:16#abs_4_3|3]]Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der
zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4. [[law:sgg:16#abs_4_4|4]]Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder
Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in
Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;
5. [[law:sgg:16#abs_4_5|5]]Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher
Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur
Vertretung befugt sind.
[[law:sgg:16#abs_4_6|6]]Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein,
wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der
Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch
Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem
Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.
(5)[[law:sgg:16#abs_5_1|1]] Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der
Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können
ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene
Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter
(Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs in der bis
zum 24. [[law:sgg:16#abs_5_2|2]]April 2013 geltenden Fassung) oder Bevollmächtigte sind.
(6)[[law:sgg:16#abs_6_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts
wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.