[[{}law:sgg:159|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:160a|→]]
== § 160 ==
(1)[[law:sgg:160#abs_1_1|1]] Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den
Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die
Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der
Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des
Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2)[[law:sgg:160#abs_2_1|1]] Sie ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann
nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf
eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen
Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
(3)[[law:sgg:160#abs_3_1|1]] Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.