[[{}law:sgg:160|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:161|→]]
== § 160a ==
(1)[[law:sgg:160a#abs_1_1|1]] Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde
angefochten werden. [[law:sgg:160a#abs_1_2|2]]Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. [[law:sgg:160a#abs_1_3|3]]Der
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt
werden. [[law:sgg:160a#abs_1_4|4]]Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente
übermittelt werden.
(2)[[law:sgg:160a#abs_2_1|1]] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Urteils zu begründen. [[law:sgg:160a#abs_2_2|2]]Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem
Monat verlängert werden. [[law:sgg:160a#abs_2_3|3]]In der Begründung muß die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das
Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden.
(3)[[law:sgg:160a#abs_3_1|1]] Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4)[[law:sgg:160a#abs_4_1|1]] Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. [[law:sgg:160a#abs_4_2|2]]Dem
Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer
Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur
Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. [[law:sgg:160a#abs_4_3|3]]Mit
der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das
Urteil rechtskräftig. [[law:sgg:160a#abs_4_4|4]]Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit
der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5)[[law:sgg:160a#abs_5_1|1]] Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das
Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen.