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== § 161 ==
(1)[[law:sgg:161#abs_1_1|1]] Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die
Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner
schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder
auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. [[law:sgg:161#abs_1_2|2]]Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. [[law:sgg:161#abs_1_3|3]]Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im
Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2)[[law:sgg:161#abs_2_1|1]] Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [[law:sgg:161#abs_2_2|2]]Das Bundessozialgericht ist an die
Zulassung gebunden. [[law:sgg:161#abs_2_3|3]]Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3)[[law:sgg:161#abs_3_1|1]] Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision
durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung
der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des
Gegners beigefügt war. [[law:sgg:161#abs_3_2|2]]Läßt das Sozialgericht die Revision durch
Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der
Lauf der Revisionsfrist.
(4)[[law:sgg:161#abs_4_1|1]] Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5)[[law:sgg:161#abs_5_1|1]] Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten
als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision
zugelassen hat.