[[{}law:sgg:162|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:164|→]] == § 163 == Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.