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== § 164 ==
(1)[[law:sgg:164#abs_1_1|1]] Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die
Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz
2) schriftlich einzulegen. [[law:sgg:164#abs_1_2|2]]Die Revision muß das angefochtene Urteil
angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon
nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. [[law:sgg:164#abs_1_3|3]]Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2)[[law:sgg:164#abs_2_1|1]] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu
begründen. [[law:sgg:164#abs_2_2|2]]Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. [[law:sgg:164#abs_2_3|3]]Die
Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte
Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.