[[{}law:sgg:164|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:167|→]] == § 165 == Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.