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=== § 17 ===
(1)[[law:sgg:17#abs_1_1|1]] Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist
ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
[[law:sgg:17#abs_1_2|2]]Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu
ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
(2)[[law:sgg:17#abs_2_1|1]] Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der
Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen)
Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht
ehrenamtliche Richter sein. [[law:sgg:17#abs_2_2|2]]Davon unberührt bleibt die Regelung in
Absatz 4.
(3)[[law:sgg:17#abs_3_1|1]] Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung,
der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und
kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer
sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4)[[law:sgg:17#abs_4_1|1]] Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den
Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer
und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen
(Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in
den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht
ausgeschlossen.
(5)[[law:sgg:17#abs_5_1|1]] Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum
ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der
Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das
andere Amt.