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== § 170 ==
(1)[[law:sgg:170#abs_1_1|1]] Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die
Revision zurück. [[law:sgg:170#abs_1_2|2]]Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus
anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls
zurückzuweisen.
(2)[[law:sgg:170#abs_2_1|1]] Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der
Sache selbst zu entscheiden. [[law:sgg:170#abs_2_2|2]]Sofern dies untunlich ist, kann es das
angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen
hat.
(3)[[law:sgg:170#abs_3_1|1]] Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu
werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln
nicht für durchgreifend erachtet. [[law:sgg:170#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht für Rügen nach § 202
in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der
Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für
Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4)[[law:sgg:170#abs_4_1|1]] Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision
nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so
kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht
zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [[law:sgg:170#abs_4_2|2]]Für das
Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen
Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß
eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5)[[law:sgg:170#abs_5_1|1]] Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die
rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.