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== § 172 ==
(1)[[law:sgg:172#abs_1_1|1]] Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der
Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte
findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht
in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2)[[law:sgg:172#abs_2_1|1]] Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen,
Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse
über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von
Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen
und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten
werden.
(3)[[law:sgg:172#abs_3_1|1]] Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache
die Berufung der Zulassung bedürfte,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Prozesskostenhilfe verneint,
b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die
Beschwerde ausgeschlossen ist,
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein
Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200
Euro nicht übersteigt.