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== § 178a ==
(1)[[law:sgg:178a#abs_1_1|1]] Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
[[law:sgg:178a#abs_1_2|2]]Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die
Rüge nicht statt.
(2)[[law:sgg:178a#abs_2_1|1]] Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [[law:sgg:178a#abs_2_2|2]]Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht
mehr erhoben werden. [[law:sgg:178a#abs_2_3|3]]Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [[law:sgg:178a#abs_2_4|4]]Die Rüge ist
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. [[law:sgg:178a#abs_2_5|5]]Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)[[law:sgg:178a#abs_3_1|1]] Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4)[[law:sgg:178a#abs_4_1|1]] Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form
oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. [[law:sgg:178a#abs_4_2|2]]Ist die
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. [[law:sgg:178a#abs_4_3|3]]Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. [[law:sgg:178a#abs_4_4|4]]Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5)[[law:sgg:178a#abs_5_1|1]] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das
Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. [[law:sgg:178a#abs_5_2|2]]Das
Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung befand. [[law:sgg:178a#abs_5_3|3]]In schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. [[law:sgg:178a#abs_5_4|4]]Für den
Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden.
(6)[[law:sgg:178a#abs_6_1|1]] § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.