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=== § 179 ===
(1)[[law:sgg:179#abs_1_1|1]] Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den
Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder
aufgenommen werden.
(2)[[law:sgg:179#abs_2_1|1]] Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein
Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen,
die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung
waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3)[[law:sgg:179#abs_3_1|1]] Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen
zurückzuerstatten sind.