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=== § 18 ===
(1)[[law:sgg:18#abs_1_1|1]] Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur
ablehnen,
1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
erreicht hat,
2. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher
Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch
genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden
kann,
4. wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß
auszuüben,
5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in
besonderem Maße erschweren.
(2)[[law:sgg:18#abs_2_1|1]] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung
in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3)[[law:sgg:18#abs_3_1|1]] Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen
werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe
nachträglich eintritt. [[law:sgg:18#abs_3_2|2]]Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der
ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des
Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch
wesentlich erschwert wird.
(4)[[law:sgg:18#abs_4_1|1]] Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die
Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes
Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.