[[{}law:sgg:179|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:181|→]]
=== § 180 ===
(1)[[law:sgg:180#abs_1_1|1]] Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt
haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung
verurteilt worden sind,
2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig
abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der
Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer
Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits
endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2)[[law:sgg:180#abs_2_1|1]] Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und
einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der
Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu
gewähren ist.
(3)[[law:sgg:180#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der
gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. [[law:sgg:180#abs_3_2|2]]Dieses verständigt die an dem
Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den
Anspruch entschieden haben. [[law:sgg:180#abs_3_3|3]]Es gibt die Sache zur Entscheidung an das
gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4)[[law:sgg:180#abs_4_1|1]] Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den
Leistungspflichtigen.
(5)[[law:sgg:180#abs_5_1|1]] Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im
übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens
entsprechend.
(6)[[law:sgg:180#abs_6_1|1]] (weggefallen)