[[{}law:sgg:181|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:182a|→]]
=== § 182 ===
(1)[[law:sgg:182#abs_1_1|1]] Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die
Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint,
weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der
Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden,
weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger
leistungspflichtig sei.
(2)[[law:sgg:182#abs_2_1|1]] Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger
und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht streitig ist.