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=== § 182a ===
(1)[[law:sgg:182a#abs_1_1|1]] Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend
gemacht werden. [[law:sgg:182a#abs_1_2|2]]In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit
dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. [[law:sgg:182a#abs_1_3|3]]Der
Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange
die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.
(2)[[law:sgg:182a#abs_2_1|1]] Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu verfahren. [[law:sgg:182a#abs_2_2|2]]Für die Entscheidung des Sozialgerichts
über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs.
[[law:sgg:182a#abs_2_3|3]]1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.