[[{}law:sgg:182|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:183|→]] === § 182a === (1)[[law:sgg:182a#abs_1_1|1]] Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. [[law:sgg:182a#abs_1_2|2]]In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. [[law:sgg:182a#abs_1_3|3]]Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist. (2)[[law:sgg:182a#abs_2_1|1]] Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. [[law:sgg:182a#abs_2_2|2]]Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. [[law:sgg:182a#abs_2_3|3]]1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.