[[{}law:sgg:183|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:185|→]]
== § 184 ==
(1)[[law:sgg:184#abs_1_1|1]] Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen
gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. [[law:sgg:184#abs_1_2|2]]Die
Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie
ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [[law:sgg:184#abs_1_3|3]]Soweit wegen derselben Streitsache
ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem
Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2)[[law:sgg:184#abs_2_1|1]] Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
// // vor den Sozialgerichten auf
* 150 Euro,
// // vor den Landessozialgerichten auf
* 225 Euro,
// // vor dem Bundessozialgericht auf
* 300 Euro
festgesetzt.
(3)[[law:sgg:184#abs_3_1|1]] § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.