[[{}law:sgg:183|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:185|→]] == § 184 == (1)[[law:sgg:184#abs_1_1|1]] Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. [[law:sgg:184#abs_1_2|2]]Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [[law:sgg:184#abs_1_3|3]]Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. (2)[[law:sgg:184#abs_2_1|1]] Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren // // vor den Sozialgerichten auf * 150 Euro, // // vor den Landessozialgerichten auf * 225 Euro, // // vor dem Bundessozialgericht auf * 300 Euro festgesetzt. (3)[[law:sgg:184#abs_3_1|1]] § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.