[[{}law:sgg:185|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:187|→]] == § 186 == Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.