[[{}law:sgg:188|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:190|→]] == § 189 == (1)[[law:sgg:189#abs_1_1|1]] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. [[law:sgg:189#abs_1_2|2]]Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen. (2)[[law:sgg:189#abs_2_1|1]] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [[law:sgg:189#abs_2_2|2]]Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.