[[{}law:sgg:188|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:190|→]]
== § 189 ==
(1)[[law:sgg:189#abs_1_1|1]] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis
zusammengestellt. [[law:sgg:189#abs_1_2|2]]Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis
an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der
Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines
Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2)[[law:sgg:189#abs_2_1|1]] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle. [[law:sgg:189#abs_2_2|2]]Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats
nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig
entscheidet.