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== § 192 ==
(1)[[law:sgg:192#abs_1_1|1]] Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet
wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten
auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen
Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig geworden ist oder
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden
die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei
Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
[[law:sgg:192#abs_1_2|2]]Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. [[law:sgg:192#abs_1_3|3]]Als
verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184
Abs. 2 für die jeweilige Instanz.
(2)[[law:sgg:192#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgg:192#abs_3_1|1]] Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch
die Rücknahme der Klage berührt. [[law:sgg:192#abs_3_2|2]]Sie kann nur durch eine zu
begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben
werden.
(4)[[law:sgg:192#abs_4_1|1]] Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten
auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat,
die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. [[law:sgg:192#abs_4_2|2]]Die Entscheidung
ergeht durch gesonderten Beschluss.