[[{}law:sgg:192|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:194|→]]
== § 193 ==
(1)[[law:sgg:193#abs_1_1|1]] Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. [[law:sgg:193#abs_1_2|2]]Ist ein
Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch,
welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. [[law:sgg:193#abs_1_3|3]]Das Gericht
entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders
beendet wird.
(2)[[law:sgg:193#abs_2_1|1]] Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3)[[law:sgg:193#abs_3_1|1]] Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands
ist stets erstattungsfähig.
(4)[[law:sgg:193#abs_4_1|1]] Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1
genannten Gebührenpflichtigen.
=== Verweis ===
* [[recht:kosten:rechtsanwalt]]