[[{}law:sgg:192|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:194|→]] == § 193 == (1)[[law:sgg:193#abs_1_1|1]] Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. [[law:sgg:193#abs_1_2|2]]Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. [[law:sgg:193#abs_1_3|3]]Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. (2)[[law:sgg:193#abs_2_1|1]] Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (3)[[law:sgg:193#abs_3_1|1]] Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig. (4)[[law:sgg:193#abs_4_1|1]] Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen. === Verweis === * [[recht:kosten:rechtsanwalt]]