[[{}law:sgg:196|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:197a|→]] == § 197 == (1)[[law:sgg:197#abs_1_1|1]] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. (2)[[law:sgg:197#abs_2_1|1]] Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.