[[{}law:sgg:196|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:197a|→]]
== § 197 ==
(1)[[law:sgg:197#abs_1_1|1]] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der
Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu
erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2)[[law:sgg:197#abs_2_1|1]] Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann
binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das
endgültig entscheidet.