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== § 197a ==
(1)[[law:sgg:197a#abs_1_1|1]] Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu
den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren
wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden
Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die
§§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. [[law:sgg:197a#abs_1_2|2]]Wird die
Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2)[[law:sgg:197a#abs_2_1|1]] Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er
verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). [[law:sgg:197a#abs_2_2|2]]Ist eine der in § 183 genannten
Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den
Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. [[law:sgg:197a#abs_2_3|3]]Aufwendungen des
Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie
gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3)[[law:sgg:197a#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe
einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen
Trägern beteiligt sind.