[[{}law:sgg:198|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:200|→]]
== § 199 ==
(1)[[law:sgg:199#abs_1_1|1]] Vollstreckt wird
1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2. aus einstweiligen Anordnungen,
3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5. aus Vollstreckungsbescheiden.
(2)[[law:sgg:199#abs_2_1|1]] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der
Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden
hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [[law:sgg:199#abs_2_2|2]]Er kann
die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend. [[law:sgg:199#abs_2_3|3]]Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit
aufgehoben werden.
(3)[[law:sgg:199#abs_3_1|1]] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs.
[[law:sgg:199#abs_3_2|2]]4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der
Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [[law:sgg:199#abs_3_3|3]]Die einstweilige Anordnung
ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der
Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
unterbleibt.
(4)[[law:sgg:199#abs_4_1|1]] Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag
Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne
Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen
der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.