[[{}law:sgg:19|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:21|→]]
=== § 20 ===
(1)[[law:sgg:20#abs_1_1|1]] Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des
Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des
Amtes nicht benachteiligt werden.
(2)[[law:sgg:20#abs_2_1|1]] Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als
ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder
Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.